Ratgeber · Recht & Steuern
Mitarbeiterrabatte richtig versteuern: § 8 Abs. 3 EStG, Sachbezug & Co.
11. Juli 2026
Mitarbeiterrabatte wirken harmlos – steuerlich sind sie es nicht immer. Drei Regelkreise muss man auseinanderhalten.
Fall 1: Rabatt auf eigene Produkte (§ 8 Abs. 3 EStG)
Verkaufen Sie Mitarbeitern eigene Waren oder Dienstleistungen vergünstigt, gilt der Personalrabatt-Freibetrag: 1.080 € pro Jahr. Bewertet wird mit dem um 4 % geminderten Endpreis. Was darüber liegt, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gilt nur für Produkte, mit denen Sie am Markt handeln – nicht für zugekaufte Ware.
Fall 2: Rabatte von Drittanbietern (die Plattform-Frage)
Rabatte über Corporate-Benefits-Portale sind in der Regel kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nur den Zugang vermittelt und der Rabatt vom Dritten aus eigenem wirtschaftlichem Interesse gewährt wird (Neukundengewinnung). Kritisch wird es, wenn der Arbeitgeber die Rabatte aktiv aushandelt und mitfinanziert – dann kann Arbeitslohn vorliegen. Seriöse Plattformen dokumentieren die Abgrenzung; fragen Sie danach.
Fall 3: Zuschüsse und Guthaben (50-€-Sachbezug)
Legt der Arbeitgeber Geld drauf – als Guthaben, Karte oder Gutschein – ist das ein Sachbezug: steuerfrei nur innerhalb der 50-€-Freigrenze und bei ZAG-konformer Ausgestaltung. Details: die ZAG-Regeln.
Die typischen Fallen
1. Plattform-Guthaben und andere Sachbezüge im selben Monat sprengen zusammen die 50-€-Grenze. 2. „Rabatte" auf eigene Produkte über die Plattform laufen fälschlich am 1.080-€-Freibetrag vorbei. 3. Pauschale Arbeitgeber-Zuzahlungen zur Plattformgebühr werden nicht als geldwerter Vorteil geprüft. Alle drei fallen typischerweise erst bei der Betriebsprüfung auf – rückwirkend.
Fazit
Reine Vermittlung: entspannt. Sobald Geld oder eigene Produkte fließen: Regeln kennen. In unserem Anbieter-Matching gehört die steuerliche Sauberkeit zu den Grundkriterien.
Stand 2026. Keine Steuerberatung – Einzelfälle gehören ins Steuerbüro.